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Bisher war ein Jahr ohne Einzahlung in die Säule 3a endgültig verloren: ein Nachholen war unmöglich. Das ist nun anders. Seit 2026 können Sie zum ersten Mal Beitragslücken rückwirkend schliessen und — unter Bedingungen — die Jahre nachzahlen, in denen Sie nicht den Maximalbetrag einbezahlt haben.
Für eine Einzelfirma zählt die Neuerung doppelt. Ohne obligatorische 2. Säule ist die Säule 3a keine Ergänzung, sondern Ihre wichtigste Vorsorge. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was sich ändert, wie viel Sie tatsächlich nachholen können, welche Steuerersparnis möglich ist und welche Termin-Falle Sie vermeiden sollten. Zu den Grundlagen des Status siehe auch unseren Leitfaden zur Anerkennung des Selbstständigenstatus.
Was sich 2026 konkret ändert
Im Auftrag des Parlaments (Motion Ettlin) hat der Bundesrat die BVV 3 angepasst — die Verordnung über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Säule-3a-Beiträge. Sie erlaubt neu rückwirkende Einzahlungen: Wer in einem Jahr nicht den Maximalbetrag einbezahlt hat, kann diese Lücke später schliessen. Die Regel trat Anfang 2025 in Kraft, der erste Einkauf ist aber erst 2026 möglich, für das Jahr 2025.
Zwei Grenzen prägen das ganze System: Nur Lücken, die ab 2025 entstehen, lassen sich schliessen — frühere Lücken bleiben endgültig verloren — und das Nachholen ist während maximal zehn Jahren möglich.
Warum das für eine Einzelfirma entscheidend ist
Ein Selbstständiger hat keine obligatorische 2. Säule. Während ein Angestellter neben der Säule 3a eine berufliche Vorsorge (BVG) aufbaut, verfügt der Inhaber einer Einzelfirma standardmässig nur über AHV und Säule 3a. Die Säule 3a übernimmt damit die Rolle einer Ersatz-2.-Säule: Sie ist Ihr wichtigstes Instrument, um eine Altersvorsorge aufzubauen und gleichzeitig Ihr steuerbares Einkommen zu senken.
Deshalb profitiert der Selbstständige auch vom « grossen Maximalbetrag »: ohne 2. Säule kann er bis zu 20 % seines Nettoeinkommens einzahlen, höchstens jedoch CHF 36'288 im Jahr 2026 — gegenüber CHF 7'258 für einen bereits einer Pensionskasse angeschlossenen Angestellten. Die Möglichkeit des rückwirkenden Einkaufs verstärkt diesen ohnehin zentralen Hebel.
Wie viel können Sie nachholen?
Man muss zwei Dinge unterscheiden: Ihren ordentlichen Beitrag des laufenden Jahres und den Einkauf eines vergangenen Jahres. Sie werden nicht gleich berechnet.
Säule 3a der Einzelfirma (2026)
| Einzahlung | Maximum 2026 | Wichtig |
|---|---|---|
| Ordentlicher Beitrag (ohne 2. Säule) | 20 % des Nettoeinkommens, max. CHF 36'288 | Zuerst einzuzahlen, jedes Jahr. |
| Rückwirkender Einkauf (pro Lückenjahr) | CHF 7'258 | Auf den « kleinen » Betrag begrenzt, auch ohne 2. Säule. |
| Nachholfenster | 10 Jahre | Nur Lücken ab 2025. |
Die zu erfüllenden Bedingungen
Der Einkauf erfolgt nicht automatisch. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Ein AHV-pflichtiges Einkommen im Lückenjahr: Sie mussten in jenem Jahr beitragsberechtigt sein. Ohne AHV-Einkommen in jenem Jahr ist kein Einkauf für das betreffende Jahr möglich.
- Zuerst den vollen ordentlichen Beitrag des laufenden Jahres einzahlen: Der Einkauf kommt zum Jahresmaximum hinzu — Sie können die Vergangenheit nicht nachholen, ohne zuerst die Gegenwart erfüllt zu haben.
- Eine ab 2025 entstandene Lücke: Vor 2025 nicht einbezahlte Jahre sind nie nachholbar.
Die Steuerersparnis konkret
Ein rückwirkender Einkauf ist vollständig abzugsfähig von Ihrem steuerbaren Einkommen, genau wie ein ordentlicher Beitrag — bei der direkten Bundessteuer wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Wichtig: Der Abzug gilt im Jahr, in dem Sie den Einkauf tätigen, nicht im Jahr der geschlossenen Lücke.
Beispiel: Sie schliessen 2026 Ihre Lücke 2025 mit einem Einkauf von CHF 7'258. Zusätzlich zu Ihrem ordentlichen Beitrag 2026 wird dieser Betrag von Ihrem Einkommen 2026 abgezogen. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 % beträgt die Steuerersparnis für diese eine Operation rund CHF 2'180. Der genaue Betrag hängt von Kanton und Einkommen ab, die Grössenordnung bleibt aber sehr vorteilhaft.
Die Termin-Falle
Das ist der klassische Fehler: zu glauben, man habe alle Zeit der Welt, oder die Vergangenheit nachholen zu wollen, bevor die Gegenwart erfüllt ist. Drei Timing-Reflexe vor Jahresende.
Checkliste vor Jahresende
- Prüfen Sie, ob Sie das ordentliche Maximum des laufenden Jahres einbezahlt haben (bis 20 % des Nettoeinkommens, max. CHF 36'288).
- Listen Sie Ihre Lücken seit 2025 auf: Haben Sie in jedem Jahr weniger als das Maximum einbezahlt?
- Kontrollieren Sie, ob Sie in jenen Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen hatten.
- Bestätigen Sie Ihr Nettoeinkommen des betreffenden Jahres — es bestimmt das massgebende ordentliche Maximum.
- Planen Sie einen Einkauf pro Lückenjahr, bis CHF 7'258, in einer einzigen Zahlung.
- Bewahren Sie die Bescheinigung der 3a-Stiftung für Ihre Steuererklärung auf.
Ein Nettoeinkommen, das Sie selbst steuern
Alles beginnt bei Ihrem Nettoeinkommen als Selbstständige: Es bestimmt Ihr 3a-Maximum und damit Ihren Einkaufsspielraum. Und dieses Nettoeinkommen entsteht Rechnung für Rechnung. Genau hier hilft Bill Alps: Erstellen Sie saubere, konforme QR-Rechnungen unter Ihrer Einzelfirma, verfolgen Sie Ihre Kunden und Zahlungseingänge und behalten Sie eine klare Einkommenshistorie — genau das, was Sie und Ihr Treuhänder brauchen, um Beiträge und Einkäufe auf den Franken genau zu berechnen.
- Neu ab 2026: Beitragslücken der Säule 3a lassen sich rückwirkend schliessen.
- Nur Lücken ab 2025 zählen, nachholbar während 10 Jahren.
- Der Einkauf ist auf CHF 7'258 pro Jahr begrenzt, auch für Selbstständige.
- Zuerst muss das ordentliche Maximum des laufenden Jahres einbezahlt sein.
- Steuerabzug im Jahr des Einkaufs, nicht im Jahr der Lücke.
- Für eine Einzelfirma bleibt die Säule 3a der wichtigste Hebel für Vorsorge und Steuern.